PO-8 Wahl der stellvertretenden SPD-Parteivorsitzenden in Listenwahl

Status:
Annahme

Die Jusos Sachsen mögen beschließen und an den SPD-Landesparteitag und SPD-Bundesparteitag weiterleiten.

Das Organisationsstatut der SPD wird dahingehend geändert, dass die stellvertretenden Parteivorsitzenden zukünftig in einer Listenwahl gewählt werden. Bisher werden die sechs stellvertretenden SPD-Parteivorsitzenden in sechs Einzelwahlen gewählt.  Dies hat zur Folge, dass zusätzliche Kandidaturen, die über sie sechs Vorschläge des Parteivorstands hinausgehen, immer explizit gegen eine konkrete Person gerichtet sein müssen. Damit kann keine tatsächlich ergebnisoffene Wahl stattfinden. Die Einzelwahl gleichartiger Parteiämter ist nach § 8 der SPD-Wahlordnung eigentlich der Ausnahmefall, wird aber bei Stellvertreter*innen durch § 6 (2) der SPD-Wahlordnung ermöglicht und für die Wahl der stellvertretenden Parteivorsitzenden in § 23 (3) des Organisationsstatuts vorgeschrieben.

Um dies zu ändern, wird § 23 (3) des Organisationsstatuts folgendermaßen neu gefasst:

„Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1. Die Wahlen zu a) sowie c) bis e) erfolgen in Einzelwahl, zu b) und f) in Listenwahl.“

Begründung:
erfolgt mündlich
Text des Beschlusses:

Beschlossen vom LA

Das Organisationsstatut der SPD wird dahingehend geändert, dass die stellvertretenden Parteivorsitzenden zukünftig in einer Listenwahl gewählt werden. Bisher werden die sechs stellvertretenden SPD-Parteivorsitzenden in sechs Einzelwahlen gewählt.  Dies hat zur Folge, dass zusätzliche Kandidaturen, die über sie sechs Vorschläge des Parteivorstands hinausgehen, immer explizit gegen eine konkrete Person gerichtet sein müssen. Damit kann keine tatsächlich ergebnisoffene Wahl stattfinden. Die Einzelwahl gleichartiger Parteiämter ist nach § 8 der SPD-Wahlordnung eigentlich der Ausnahmefall, wird aber bei Stellvertreter*innen durch § 6 (2) der SPD-Wahlordnung ermöglicht und für die Wahl der stellvertretenden Parteivorsitzenden in § 23 (3) des Organisationsstatuts vorgeschrieben.

Um dies zu ändern, wird § 23 (3) des Organisationsstatuts folgendermaßen neu gefasst:

„Die Wahl des Parteivorstandes erfolgt durch den Parteitag in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in Abs. 1. Die Wahlen zu a) sowie c) bis e) erfolgen in Einzelwahl, zu b) und f) in Listenwahl.“

Weiterleitung an: Landesparteitag SPD Sachsen, Bundesparteitag

Beschluss-PDF: