U-4 Tierschutzgesetz nach schweizer Vorbild

Status:
Annahme mit Änderungen

Die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen möge beschließen und an die SPD-Bundestagsfraktion weiterleiten:

Einführung eines Tierschutzgesetzes nach Schweizer Vorbild: Dort schützt das Tierschutzgesetz das Wohlergehen und die Würde eines Tieres. Dies umfasst nicht nur die rein körperlichen, sondern auch die emotionalen Bedürfnisse der Tiere und regelt das Verhalten der Menschen gegenüber von Nutz- und Haustieren. Mit der im Jahr 2008 eingeführten Neureglung des Tierschutzgesetzes nimmt die Schweiz eine weltweite Vorreiterrolle in diesem Bereich ein. Für eine Umsetzung sind dort die kantonalen Behörden zuständig.  Geahndet werden Verstöße von allen Tierhaltern in privaten Haushalten, sowie in der Landwirtschaft. Schwere Verstöße können zu einen Haltungsverbot führen, auch beruflich. In Deutschland fallen nur körperliche Schmerzen und bestimmte Arten der Tötung unter den Straftatbestand der Tierquälerei.

Begründung:
Hierzulande werden Straftaten an Tieren kaum geahndet, da Misshandlungen an Tieren in den wenigsten Fällen Straftaten darstellen. Diesbezügliche aufgesetzte Straftaten scheitern spätestens dann, wenn den Tätern eine persönliche Schuld, sprich ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden muss. Ein Verstoß reicht nicht aus. In den letzten Jahren hat die Forschung mehr und mehr gezeigt dass vielen Säugetieren und Vögeln ein komplexes emotionales und kognitives Innenleben nachgewiesen werden kann. Von Hühnern die in Depression entwickeln wenn ihre Freunde verschwinden bis zu Schweinen mit diagnostizierbaren Psychosen nach langer Innenhaltung. Die Aufklärung über diesbezügliche wissenschaftliche Ergebnisse spiegeln sich nicht in der aktuellen Gesetzeslage und auch nicht in der Bevölkerung wieder. Somit muss auch die Informationsverbreitung in der breiten Öffentlichkeit verbessert werden, eine Sensibilität für Gewalt an Tieren ist zu schwach vorhanden. Tiere sind keine Objekte und es ist und ignorant sich nicht mit dieser Realität auseinander zu setzten.
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme mit Änderungen ÄA1 zum U-4 9 Jusos Leipzig Ergänze nach Zeile 9: Konkret sollen vor allem folgende Punkte nach dem Schweizer Tierschutzgesetz angepasst werden: Allgemein
  1. Die Würde des Tieres muss geschützt werden.
  2. Der Begriff der Würde muss definiert werden. Für die Bundesrepublik Deutschland soll eine eigene Definition erarbeitet werden, die Definition im schweizerischen Gesetz soll als Vorlage dazu dienen.
  3. Die psychische Unversehrtheit muss geschützt werden. Diese definiert sich nach dem Schweizer Tierschutzgesetz dadurch, dass das Tier nicht in Angstzustände versetzt wird.
  4. Es braucht Regeln für den Umgang mit Fellen und Leder.
  5. Es besteht eine explizite Ausnahme für die Produktion von rituell geschlachtetem Fleisch.
Tierhaltung
  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen bewahrt werden.
  2. Tierhalter müssen verpflichtet werden, dem Tier neben den schon bestehenden Verpflichtungen auch ausreichend Beschäftigungsfreiheit zu gewährleisten.
  3. Es muss geregelt werden, für welche Tierarten, die gehalten werden, sowie Pflegehandlungen und Trainingspraxen eine Erlaubnis- oder Meldepflicht nötig ist und welche verboten werden müssen.
  4. Das Halten von Wildtieren braucht immer eine Erlaubnis.
  5. Es muss geregelt werden für welche Hilfsmittel und Geräte für Ausbildung und die Kontrolle von Tieren eine Erlaubnis- oder Meldepflicht nötig ist und welche verboten werden müssen.
Zucht
  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen größtmöglich bewahrt werden.
  2. Eine unabhängige Stelle soll kontrollieren, ob bei der Haltung von Nutztieren die Anforderungen zur Tierhaltung erfüllt sind.
  3. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn zu erwarten ist, dass den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen psychische Schäden bleiben.
Tierversuche
  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen größtmöglich bewahrt werden.
  2. Tierversuche müssen grundsätzlich immer erlaubnispflichtig sein.
  3. Es müssen einheitliche Anforderungen für Tierversuche formuliert werden.
  4. Es muss eine einheitliche und geregelte Vorgabe zur Aus- und Weiterbildung des Pflegepersonals sowie der Experimentierenden geben.
Zurschaustellen von Tieren
  1. Das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten ist auch dann zu beschränken oder zu verbieten, wenn die Würde und die psychische Unversehrtheit nicht gewährleistet werden kann.
Informationssystem
  1. Es muss über Tierschutz und Tierrechte informiert werden
  2. Es soll eine Diskussion zum Thema Tierethik in der Gesellschaft angeregt werden. Tierethik soll in den Lehrplänen fester Bestandteil sein. An Universitäten sollen Lehrstühle zu diesem Thema eingerichtet werden. Forschungsprojekte, beispielsweise an Universitäten, sollen unterstützt und finanziell gefördert werden. Die Arbeit an den Universitäten und Forschungsprojekten soll transparent gestaltet werden und beispielsweise durch Informations- oder Diskussionsveranstaltungen öffentlich gemacht werden. Die Diskussion über Tierethik soll durch wissenschaftliche Erkenntnisse über beispielsweise Schmerzempfindungsvermögen und kognitive Fähigkeiten gestützt werden.
 
Änderungsantrag (PDF)
Text des Beschlusses:

Einführung eines Tierschutzgesetzes nach Schweizer Vorbild: Dort schützt das Tierschutzgesetz das Wohlergehen und die Würde eines Tieres. Dies umfasst nicht nur die rein körperlichen, sondern auch die emotionalen Bedürfnisse der Tiere und regelt das Verhalten der Menschen gegenüber von Nutz- und Haustieren. Mit der im Jahr 2008 eingeführten Neureglung des Tierschutzgesetzes nimmt die Schweiz eine weltweite Vorreiterrolle in diesem Bereich ein. Für eine Umsetzung sind dort die kantonalen Behörden zuständig.  Geahndet werden Verstöße von allen Tierhaltern in privaten Haushalten, sowie in der Landwirtschaft. Schwere Verstöße können zu einen Haltungsverbot führen, auch beruflich. In Deutschland fallen nur körperliche Schmerzen und bestimmte Arten der Tötung unter den Straftatbestand der Tierquälerei.

Konkret sollen vor allem folgende Punkte nach dem Schweizer Tierschutzgesetz angepasst werden:

Allgemein

  1. Die Würde des Tieres muss geschützt werden.
  2. Der Begriff der Würde muss definiert werden. Für die Bundesrepublik Deutschland soll eine eigene Definition erarbeitet werden, die Definition im schweizerischen Gesetz soll als Vorlage dazu dienen.
  3. Die psychische Unversehrtheit muss geschützt werden. Diese definiert sich nach dem Schweizer Tierschutzgesetz dadurch, dass das Tier nicht in Angstzustände versetzt wird.
  4. Es braucht Regeln für den Umgang mit Fellen und Leder.
  5. Es besteht eine explizite Ausnahme für die Produktion von rituell geschlachtetem Fleisch.

Tierhaltung

  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen bewahrt werden.
  2. Tierhalter müssen verpflichtet werden, dem Tier neben den schon bestehenden Verpflichtungen auch ausreichend Beschäftigungsfreiheit zu gewährleisten.
  3. Es muss geregelt werden, für welche Tierarten, die gehalten werden, sowie Pflegehandlungen und Trainingspraxen eine Erlaubnis- oder Meldepflicht nötig ist und welche verboten werden müssen.
  4. Das Halten von Wildtieren braucht immer eine Erlaubnis.
  5. Es muss geregelt werden für welche Hilfsmittel und Geräte für Ausbildung und die Kontrolle von Tieren eine Erlaubnis- oder Meldepflicht nötig ist und welche verboten werden müssen.

Zucht

  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen größtmöglich bewahrt werden.
  2. Eine unabhängige Stelle soll kontrollieren, ob bei der Haltung von Nutztieren die Anforderungen zur Tierhaltung erfüllt sind.
  3. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn zu erwarten ist, dass den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen psychische Schäden bleiben.

Tierversuche

  1. Die Würde und psychische Unversehrtheit müssen größtmöglich bewahrt werden.
  2. Tierversuche müssen grundsätzlich immer erlaubnispflichtig sein.
  3. Es müssen einheitliche Anforderungen für Tierversuche formuliert werden.
  4. Es muss eine einheitliche und geregelte Vorgabe zur Aus- und Weiterbildung des Pflegepersonals sowie der Experimentierenden geben.

Zurschaustellen von Tieren

  1. Das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten ist auch dann zu beschränken oder zu verbieten, wenn die Würde und die psychische Unversehrtheit nicht gewährleistet werden kann.

Informationssystem

  1. Es muss über Tierschutz und Tierrechte informiert werden
  2. Es soll eine Diskussion zum Thema Tierethik in der Gesellschaft angeregt werden. Tierethik soll in den Lehrplänen fester Bestandteil sein. An Universitäten sollen Lehrstühle zu diesem Thema eingerichtet werden. Forschungsprojekte, beispielsweise an Universitäten, sollen unterstützt und finanziell gefördert werden. Die Arbeit an den Universitäten und Forschungsprojekten soll transparent gestaltet werden und beispielsweise durch Informations- oder Diskussionsveranstaltungen öffentlich gemacht werden. Die Diskussion über Tierethik soll durch wissenschaftliche Erkenntnisse über beispielsweise Schmerzempfindungsvermögen und kognitive Fähigkeiten gestützt werden.
Beschluss-PDF: