Das Schutzrecht sächsischer Studierender, ihr Studium nach den gleichen Studiendokumenten (Prüfungsordnung & Studienordnung inkl. Anlagen) zu beenden, in die sie sich erstmalig immatrikuliert haben, muss gestärkt werden.
An den sächsischen Hochschulen ist es gängige Praxis, dass Studiendokumente durch die jeweiligen Studienkommissionen in kurzen Zeitabständen grundlegend überarbeitet werden. Neben inhaltlichen Erweiterungen umfasst dies auch einen neuen Zusammenschnitt der Module, die Änderung von Notensystemen oder die Abschaffung ganzer Vertiefungsrichtungen.
Die Juso-Hochschulgruppen Sachsen fordern, dass die Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit in den gleichen Ordnungen ermöglicht werden muss, wie sie zur Immatrikulation bzw. zur Bewerbung gültig waren. Die Regelstudienzeit als klassisches Schutzrecht der Studierenden umfasst dabei selbstverständlich alle individuellen Verlängerungen durch Gremien- & Urlaubssemester sowie die nachträgliche Nichtanrechnung von Studienzeiten. Das Recht auf den freiwilligen Übertritt von einer alten in eine neue Studien- & Prüfungsordnung bleibt davon unberührt.
Liegt die Medianstudienzeit dauerhaft über der Regelstudienzeit, ist diese entsprechend anzupassen, so dass sich der Vertrauensschutz ggf. verlängert.
Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, nachhaltige Studiendokumente zu erstellen, so dass strukturelle Anpassungen zur Akkreditierung bzw. gar Rechtskonformität gar nicht erst notwendig werden und das Lehrangebot über den Zeitraum einer zu erwartenden Regelstudienzeit aufrecht erhalten werden kann.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
---|---|---|---|---|---|
Annahme | ÄA1 zum B-1 | 14-19 | JHGn Sachsen | Zeile 14-19: Wenn die ermittelte Medianstudienzeit über der Regelstudienzeit liegt, müssen Anpassungen im Studienablaufplan vorgenommen werden, die eine Studierbarkeit innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ermöglichen. Für bereits immatrikulierte Studierende verlängert sich der Vertrauensschutz für ungeänderte Studiendokumente entsprechend um die Differenz der Medianstudienzeit zur Regelstudienzeit. Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, Studiendokumente mit einem langfristigen Zeithorizont zu erstellen, sodass strukturelle Anpassungen für die Akkreditierung oder zur Herstellung der Rechtskonformität nicht notwendig werden. Entsprechend müssen bei den Studiengangsplanungen auch die Verfügbarkeit der benötigten Lehrressourcen ausreichend berücksichtigt werden. | Änderungsantrag (PDF) |
Zurückgezogen | ÄA2 zum B-1 | 14-15 | Jusos Chemnitz | Streichen Zeile 14-15: "Liegt die Medianstudienzeit dauerhaft über der Regelstudienzeit, ist diese entsprechend anzupassen, so dass sich der Vertrauensschutz ggf. verlängert." | Änderungsantrag (PDF) |
Das Schutzrecht sächsischer Studierender, ihr Studium nach den gleichen Studiendokumenten (Prüfungsordnung & Studienordnung inkl. Anlagen) zu beenden, in die sie sich erstmalig immatrikuliert haben, muss gestärkt werden.
An den sächsischen Hochschulen ist es gängige Praxis, dass Studiendokumente durch die jeweiligen Studienkommissionen in kurzen Zeitabständen grundlegend überarbeitet werden. Neben inhaltlichen Erweiterungen umfasst dies auch einen neuen Zusammenschnitt der Module, die Änderung von Notensystemen oder die Abschaffung ganzer Vertiefungsrichtungen.
Die Juso-Hochschulgruppen Sachsen fordern, dass die Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit in den gleichen Ordnungen ermöglicht werden muss, wie sie zur Immatrikulation bzw. zur Bewerbung gültig waren. Die Regelstudienzeit als klassisches Schutzrecht der Studierenden umfasst dabei selbstverständlich alle individuellen Verlängerungen durch Gremien- & Urlaubssemester sowie die nachträgliche Nichtanrechnung von Studienzeiten. Das Recht auf den freiwilligen Übertritt von einer alten in eine neue Studien- & Prüfungsordnung bleibt davon unberührt.
Wenn die ermittelte Medianstudienzeit über der Regelstudienzeit liegt, müssen Anpassungen im Studienablaufplan vorgenommen werden, die eine Studierbarkeit innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ermöglichen. Für bereits immatrikulierte Studierende verlängert sich der Vertrauensschutz für ungeänderte Studiendokumente entsprechend um die Differenz der Medianstudienzeit zur Regelstudienzeit.
Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, Studiendokumente mit einem langfristigen Zeithorizont zu erstellen, sodass strukturelle Anpassungen für die Akkreditierung oder zur Herstellung der Rechtskonformität nicht notwendig werden. Entsprechend müssen bei den Studiengangsplanungen auch die Verfügbarkeit der benötigten Lehrressourcen ausreichend berücksichtigt werden.