B-1 Schutzrechte sächsischer Studierender stärken!

Status:
Annahme mit Änderungen

Das Schutzrecht sächsischer Studierender, ihr Studium nach den gleichen Studiendokumenten (Prüfungsordnung & Studienordnung inkl. Anlagen) zu beenden, in die sie sich erstmalig immatrikuliert haben, muss gestärkt werden.

An den sächsischen Hochschulen ist es gängige Praxis, dass Studiendokumente durch die jeweiligen Studienkommissionen in kurzen Zeitabständen grundlegend überarbeitet werden. Neben inhaltlichen Erweiterungen umfasst dies auch einen neuen Zusammenschnitt der Module, die Änderung von Notensystemen oder die Abschaffung ganzer Vertiefungsrichtungen.

Die Juso-Hochschulgruppen Sachsen fordern, dass die Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit in den gleichen Ordnungen ermöglicht werden muss, wie sie zur Immatrikulation bzw. zur Bewerbung gültig waren. Die Regelstudienzeit als klassisches Schutzrecht der Studierenden umfasst dabei selbstverständlich alle individuellen Verlängerungen durch Gremien- & Urlaubssemester sowie die nachträgliche Nichtanrechnung von Studienzeiten. Das Recht auf den freiwilligen Übertritt von einer alten in eine neue Studien- & Prüfungsordnung bleibt davon unberührt.

Liegt die Medianstudienzeit dauerhaft über der Regelstudienzeit, ist diese entsprechend anzupassen, so dass sich der Vertrauensschutz ggf. verlängert.

Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, nachhaltige Studiendokumente zu erstellen, so dass strukturelle Anpassungen zur Akkreditierung bzw. gar Rechtskonformität gar nicht erst notwendig werden und das Lehrangebot über den Zeitraum einer zu erwartenden Regelstudienzeit aufrecht erhalten werden kann.

 

Begründung:
In der jüngeren Vergangenheit gab es an den sächsischen Hochschulen mehrfach sogenannte „Zwangsübertritte“ in neue Studiendokumente, die entweder direkt zum Semester oder mit 1-2 Semestern Verzögerung erzwungen wurden. Deswegen ist es notwendig, das Schutzrecht der Studierenden hier deutlich auszubauen. Im Grundsatz sieht das SächsHSFG ein solches Schutzrecht in §32 Abs. 4 bereits vor: „[…] Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.“ Diese Regelung ist aber nicht weitreichend genug, da ein Studium auch in der Regelstudienzeit beendet werden kann, wenn eine ganze Vertiefungsrichtung geändert wird oder die Gewichtung von Noten einzelner Module bei der Abschlussnote. Im Falle der eindeutigen Schlechterstellung haben Studierende zwar außerdem einen Vertrauensschutz, aber dieser muss gegebenfalls auch erst eingeklagt werden. Eine Klage ist ein ziemlich hoher Aufwand im Vergleich dazu, dass Hochschulen ihren Studierenden mit der Immatrikulation/Bewerbung ausreichend nachhaltige Studiendokumente bereitstellen, so dass diese sich während der Regelstudienzeit nicht ändern. Eine mögliche Neuformulierung des §32 Abs. 4 könnte sein: „[…] Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studenten ihr Studium während ihrer Regelstudienzeit nach der zu Beginn ihres Studiums gültigen Studien- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule und nach Ablauf ihrer Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme ÄA1 zum B-1 14-19 JHGn Sachsen Zeile 14-19: Wenn die ermittelte Medianstudienzeit über der Regelstudienzeit liegt, müssen Anpassungen im Studienablaufplan vorgenommen werden, die eine Studierbarkeit innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ermöglichen. Für bereits immatrikulierte Studierende verlängert sich der Vertrauensschutz für ungeänderte Studiendokumente entsprechend um die Differenz der Medianstudienzeit zur Regelstudienzeit. Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, Studiendokumente mit einem langfristigen Zeithorizont zu erstellen, sodass strukturelle Anpassungen für die Akkreditierung oder zur Herstellung der Rechtskonformität nicht notwendig werden. Entsprechend müssen bei den Studiengangsplanungen auch die Verfügbarkeit der benötigten Lehrressourcen ausreichend berücksichtigt werden. Änderungsantrag (PDF)
Zurückgezogen ÄA2 zum B-1 14-15 Jusos Chemnitz Streichen Zeile 14-15: "Liegt die Medianstudienzeit dauerhaft über der Regelstudienzeit, ist diese entsprechend anzupassen, so dass sich der Vertrauensschutz ggf. verlängert." Änderungsantrag (PDF)
Text des Beschlusses:

Das Schutzrecht sächsischer Studierender, ihr Studium nach den gleichen Studiendokumenten (Prüfungsordnung & Studienordnung inkl. Anlagen) zu beenden, in die sie sich erstmalig immatrikuliert haben, muss gestärkt werden.

An den sächsischen Hochschulen ist es gängige Praxis, dass Studiendokumente durch die jeweiligen Studienkommissionen in kurzen Zeitabständen grundlegend überarbeitet werden. Neben inhaltlichen Erweiterungen umfasst dies auch einen neuen Zusammenschnitt der Module, die Änderung von Notensystemen oder die Abschaffung ganzer Vertiefungsrichtungen.

Die Juso-Hochschulgruppen Sachsen fordern, dass die Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit in den gleichen Ordnungen ermöglicht werden muss, wie sie zur Immatrikulation bzw. zur Bewerbung gültig waren. Die Regelstudienzeit als klassisches Schutzrecht der Studierenden umfasst dabei selbstverständlich alle individuellen Verlängerungen durch Gremien- & Urlaubssemester sowie die nachträgliche Nichtanrechnung von Studienzeiten. Das Recht auf den freiwilligen Übertritt von einer alten in eine neue Studien- & Prüfungsordnung bleibt davon unberührt.

Wenn die ermittelte Medianstudienzeit über der Regelstudienzeit liegt, müssen Anpassungen im Studienablaufplan vorgenommen werden, die eine Studierbarkeit innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ermöglichen. Für bereits immatrikulierte Studierende verlängert sich der Vertrauensschutz für ungeänderte Studiendokumente entsprechend um die Differenz der Medianstudienzeit zur Regelstudienzeit.

Im Weiteren muss es Ziel der Hochschulen, insbesondere der Studienkommissionen, sein, Studiendokumente mit einem langfristigen Zeithorizont zu erstellen, sodass strukturelle Anpassungen für die Akkreditierung oder zur Herstellung der Rechtskonformität nicht notwendig werden. Entsprechend müssen bei den Studiengangsplanungen auch die Verfügbarkeit der benötigten Lehrressourcen ausreichend berücksichtigt werden.

 

Beschluss-PDF: