K-08 Reproduktive Menschenrechte stärken: Selbstbestimmung – ob schwanger oder nicht

Status:
Zurückgezogen

Der Landesparteitag der SPD Sachsen möge beschließen und an den Bundesparteitag, mit dem Ziel der Überweisung an die SPD-Bundestagsfraktion, weiterleiten:

Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, sich für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung stark zu machen. Kernpunkt ist dabei die Abschaffung des Strafrechtsparagrafen 218, der dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen diametral gegenübersteht. Die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch sind außerhalb des Strafgesetzbuches zu treffen. Für Frauen aus den neuen Bundesländern bedeutet die derzeitige Rechtslage bereits seit 1990 einen Rückschritt – waren doch Frauen in der DDR durch die Fristenlösung und die Übernahme der damit verbundenen Kosten in dieser Hinsicht deutlich selbstbestimmter.

Folgende gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch sind daher, ergänzt um präventive und aufklärerische Maßnahmen, außerhalb des Strafgesetzbuches in einem Bundesgesetz abschließend zu verankern:

  1. Die Unterbrechung einer Schwangerschaft soll bis zur vollendeten 12. Schwangerschaftswoche allen Schwangeren bedingungslos und kostenfrei zugänglich sein.
  2. Die Beratungspflicht ist abzuschaffen. An deren Stelle tritt ein Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Beratung in einer anerkannten, öffentlich finanzierten und ortsnahen Beratungsstelle. Jede Schwangere sollte frei darüber entscheiden können, ob sie sich von einer fremden Person beraten lassen will oder nicht.
  3. Das Anliegen der Beratung muss sein, die selbstbestimmte Entscheidung zu unterstützen und der schwangeren Person mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Beratungsstellen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sind die staatlichen Gelder zu entziehen.
  4. Die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sind in die reguläre medizinische Ausbildung von Gynäkolog*innen aufzunehmen.
  5. Aufklärung hat Vorrang! Verhütungsmethoden, Methoden des Schwangerschaftsabbruchs und der Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten müssen breit kommuniziert werden – barrierefrei und altersgemäß.
  6. Die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Mittel und Methoden zur Empfängnisverhütung ist für Frauen und Männer sicherzustellen.
Begründung:
erfolgt mündlich
Empfehlung der Antragskommission:
Diskussion durch den Parteitag
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Nicht Abgestimmt ÄA2 zum K-08 10 KV Meißen, Thilo Klemz Zeile 10 DerFormulierung Begriff "Die Unterbrechung einer Schwangerschaft..." ist durch die Formulierung "Der Abbruch einer Schwangerschaft.." zu ersetzen.   Begründung: Die Vorsilbe "unter" leitet sich vom Lateinischen "inter" = "zwischen" ab. Es geht also um die Schaffung eines Zwischenabschnitts. Eine Schwangerschaft lässt sich nicht unterbrechen, denn dann ließe sie sich zu einem anderen Zeitpunkt auch fortsetze (innere Logik). Dies ist (bislang) medizinisch ausgeschlossen. Änderungsantrag (PDF)
Nicht Abgestimmt ÄA3 zum K-08 18 KV Meißen, Thilo Klemz Zeile 18 Ergänzung: Punkt 4: "Die  Methoden des Schwangerschaftsabbruch und die möglichen psychischen und physischen Folgen sind in die reguläre .... aufzunehmen." Punkt 5: "... Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, die möglichen psychischen und physischen Folgen und der Schutz ... altersgemäß."   Begründung: Schwangerschaftsabbrüche hinterlassen u.U. schwere psychische Traumata. Zu einer vollumpfänglichen Aufklärung gehört auch dieser Aspekt der "Nebenwirkungen". Änderungsantrag (PDF)
Nicht Abgestimmt ÄA1 zum K-08 3 Jusos Sachsen Ergänze in Zeile 3 nach "Strafrechtsparagrafen 218": "219 a" Änderungsantrag (PDF)
Nicht Abgestimmt ÄA4 zum K-08 23 Jusos Sachsen
Ergänze nach Zeile 23:
"7. Der Paragraph 219a ist ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Die Frauen haben ein Recht auf Information."
Änderungsantrag (PDF)