Hs-6 Langzeitstudiengebühren im Teilzeitstudium
AntragstellerInnen:
Jusos Dresden
Die Jusos Sachsen mögen beschließen
Unabhängig von unserer grundlegenden Ablehnung von Studiengebühren fordern wir, das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in §32 Abs. 7 zu ändern in: Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§12 Abs. 2, 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Begründung:
Im Teilzeitstudium werden bislang die Fristen nach §§33 und 35 Abs. 3 bis 5 verlängert. Dies umfasst v.a. Prüfungsfristen und die Regelstudienzeit. Jedoch wird die Frist nach Überschreiten der Regelstudienzeit bis zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren nicht verlängert. Insbesondere Studierende, die erst später vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium wechseln, müssen so unverhofft Langzeitstudiengebühren zahlen. Deswegen wird vorgeschlagen §12 – Regelung über Gebühren & Entgelte – mit in die Zeitstreckung aufzunehmen.
Obwohl es zunächst nach einem recht abstrakten Anwendungsfall klingt, gibt es Betroffene, die darunter stark leiden. Der Grund für ein Teilzeitstudium ist in der Regel finanzieller Natur oder hat finanzielle Auswirkung – da man zusätzlich nicht BAFöG-20 berechtigt ist
Text des Beschlusses:
Beschlossen vom LA
Unabhängig von unserer grundlegenden Ablehnung von Studiengebühren fordern wir, das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in §32 Abs. 7 zu ändern in: Soweit ein Studiengang nach der Studienordnung in Teilzeit studiert werden kann, soll bei seiner Organisation den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudenten Rechnung getragen werden. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§12 Abs. 2, 33 und 35 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
This Antrag was published on Dienstag, 31. Juli 2018 at 13:47.