Der SPD-Landesparteitag möge beschließen:
Zum Zwecke eines Ausgleichs zwischen in ihrer Mitgliederzahl großen und kleinen Unterbezirken im Landesverband erhält jeder Unterbezirk vor Verteilung der Mandate des Landesparteitages ein Grundmandat. Dies kommt vor allem den kleinsten Unterbezirken zugute, während große Unterbezirke solidarisch auf einen Teil ihrer bisherigen Delegiertenmandate verzichten.
In diesem Zuge wird das Statut der SPD Sachsen wie folgt geändert:
Ergänze in § 4 (Landesparteitag) Abs. (1) nach Satz 2: („[…] aus 120 von den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten.“): „Jeder Unterbezirk erhält ein Grundmandat. Die Verteilung der übrigen Mandate erfolgt […]“.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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Annahme | ÄA1 zum P-01 | 6 | UB Dresden | Zeile 6 Ergänze nach “SPD Sachsen”: “mit Wirkung zum 1. Februar 2019” | Änderungsantrag (PDF) |
Zum Zwecke eines Ausgleichs zwischen in ihrer Mitgliederzahl großen und kleinen Unterbezirken im Landesverband erhält jeder Unterbezirk vor Verteilung der Mandate des Landesparteitages ein Grundmandat. Dies kommt vor allem den kleinsten Unterbezirken zugute, während große Unterbezirke solidarisch auf einen Teil ihrer bisherigen Delegiertenmandate verzichten.
In diesem Zuge wird das Statut der SPD Sachsen mit Wirkung zum 1. Februar 2019 wie folgt geändert:
Ergänze in § 4 (Landesparteitag) Abs. (1) nach Satz 2: („[…] aus 120 von den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten.“): „Jeder Unterbezirk erhält ein Grundmandat. Die Verteilung der übrigen Mandate erfolgt […]“.