I-1 Erhöhung der Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Bürgermeister*innen in Sachsen

Status:
Annahme mit Änderungen

Die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen möge beschließen:

In Gemeinden ab 5.000 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in hauptamtliche*r Beamte*r auf Zeit, in Gemeinden unter 5.000 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in Ehrenbeamte*r auf Zeit. In Gemeinden ab 2.000 Einwohner*innen, die weder einem Verwaltungsverband noch ein er Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die/der Bürgermeister*in hauptamtliche*r Beamte*r auf Zeit ist. Diese Ausführung aus § 51 Abs. 2 der SächsGemO bedeutet, dass in Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohner*innen die /der Bürgermeister*in in jedem Fall ehrenamtlich arbeitet. Bei Gemeinden mit 2.000 bis 4.999 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in auch ehrenamtlich tätig, sofern sie/er nicht Bürgermeister*in einer erfüllenden Gemeinde ist. Die derzeitige Entschädigung von ehrenamtlichen Bürgermeister*innen liegt je nach Größe der Gemeinde bei ca. 500,00 EUR monatlich und kann damit nicht als ausreichende oder dem Aufwand verhältnismäßige Entschädigung betrachtet werden. Nicht selten stellt die Funktion eines ehrenamtlichen Gemeindeoberhauptes einen „Full Time Job“ dar, der mit hoher Verantwortung auch im rechtlichen Sinne als Vertreter*in einer Kommune verbunden ist. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands wird diese Tätigkeit daher zumeist von Selbstständigen ausgeführt, welche dann dazu verdammt sind, ihr eigenes Gewerbe zu vernachlässigen. Dennoch ist das Vorhandensein von ehrenamtlichen Bürgermeister*innen von Nöten, um die kommunale Selbstverwaltung in kleinen sächsischen Gemeinden zu sichern und um Bürgernähe vor Ort herzustellen. Aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen gibt es aber kaum Bewerber*innen für ehrenamtliche Bürgermeistertätigkeiten bzw. haben die Bürger*innen kleiner Kommunen oft nur die Wahl einer/eines Bewerbenden. Um dies zu verhindern und die Vielfalt mehrerer Bewerbenden auf den Posten des Gemeindeoberhauptes in kleinen Kommunen abzusichern, muss die Ehrenamtspauschale ehrenamtlicher Bürgermeister*innen erhöht werden, damit dieses Ehrenamt attraktiver wird. Die Ehrenamtspauschale ist dabei an die Größe der jeweiligen Gemeinde anzupassen, so wie es in § 30 des SächsBesG auch für die hauptamtlichen Bürgermeister*innen durchgeführt wird. Jedoch sollte die Ehrenamtspauschale bei mindestens 2.000 EUR im Monat liegen, welche ein Mindestmaß an Entschädigung für den Aufwand der Ehrenämtler darstellen würde.

Die LDK möge daher beschließen und den Beschluss weiterleiten an die SPD Sachsen, die Besoldungsregularien des Freistaates Sachsen dahingehend zu ändern, dass folgende Entschädigungen (alle Angaben in brutto) für ehrenamtliche Bürgermeister*innen erfolgen:
1. Bis 1.000 Einwohner*innen 2.000,00 EUR monatlich
2. Bis 2.000 Einwohner*innen 2.250,00 EUR monatlich
3. Bis 3.000 Einwohner*innen 2.500,00 EUR monatlich
4. Bis 4.000 Einwohner*innen 2.750,00 EUR monatlich
5. Bis 5.00 0 Einwohner*innen 3.000,00 EUR monatlich.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme ÄA1 zum I-1 24 bis 28 Jusos Leipzig Streiche “daher” in Zeile 24 und versetze Zeile 24 bis Zeile 28 vor Zeile 2. Änderungsantrag (PDF)
Beschluss: Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Bürgermeister*innen in Sachsen
Text des Beschlusses:

Die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen beschließt und leitet den Beschluss weiter an die SPD Sachsen weiter, die Besoldungsregularien des Freistaates Sachsen dahingehend zu ändern, dass folgende Entschädigungen (alle Angaben in brutto) für ehrenamtliche Bürgermeister*innen erfolgen:

1. Bis 1.000 Einwohner*innen 2.000,00 EUR monatlich
2. Bis 2.000 Einwohner*innen 2.250,00 EUR monatlich
3. Bis 3.000 Einwohner*innen 2.500,00 EUR monatlich
4. Bis 4.000 Einwohner*innen 2.750,00 EUR monatlich
5. Bis 5.00 0 Einwohner*innen 3.000,00 EUR monatlich.

In Gemeinden ab 5.000 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in hauptamtliche*r Beamte*r auf Zeit, in Gemeinden unter 5.000 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in Ehrenbeamte*r auf Zeit. In Gemeinden ab 2.000 Einwohner*innen, die weder einem Verwaltungsverband noch ein er Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die/der Bürgermeister*in hauptamtliche*r Beamte*r auf Zeit ist. Diese Ausführung aus § 51 Abs. 2 der SächsGemO bedeutet, dass in Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohner*innen die /der Bürgermeister*in in jedem Fall ehrenamtlich arbeitet. Bei Gemeinden mit 2.000 bis 4.999 Einwohner*innen ist die/der Bürgermeister*in auch ehrenamtlich tätig, sofern sie/er nicht Bürgermeister*in einer erfüllenden Gemeinde ist. Die derzeitige Entschädigung von ehrenamtlichen Bürgermeister*innen liegt je nach Größe der Gemeinde bei ca. 500,00 EUR monatlich und kann damit nicht als ausreichende oder dem Aufwand verhältnismäßige Entschädigung betrachtet werden. Nicht selten stellt die Funktion eines ehrenamtlichen Gemeindeoberhauptes einen „Full Time Job“ dar, der mit hoher Verantwortung auch im rechtlichen Sinne als Vertreter*in einer Kommune verbunden ist. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands wird diese Tätigkeit daher zumeist von Selbstständigen ausgeführt, welche dann dazu verdammt sind, ihr eigenes Gewerbe zu vernachlässigen. Dennoch ist das Vorhandensein von ehrenamtlichen Bürgermeister*innen von Nöten, um die kommunale Selbstverwaltung in kleinen sächsischen Gemeinden zu sichern und um Bürgernähe vor Ort herzustellen. Aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelungen gibt es aber kaum Bewerber*innen für ehrenamtliche Bürgermeistertätigkeiten bzw. haben die Bürger*innen kleiner Kommunen oft nur die Wahl einer/eines Bewerbenden. Um dies zu verhindern und die Vielfalt mehrerer Bewerbenden auf den Posten des Gemeindeoberhauptes in kleinen Kommunen abzusichern, muss die Ehrenamtspauschale ehrenamtlicher Bürgermeister*innen erhöht werden, damit dieses Ehrenamt attraktiver wird. Die Ehrenamtspauschale ist dabei an die Größe der jeweiligen Gemeinde anzupassen, so wie es in § 30 des SächsBesG auch für die hauptamtlichen Bürgermeister*innen durchgeführt wird. Jedoch sollte die Ehrenamtspauschale bei mindestens 2.000 EUR im Monat liegen, welche ein Mindestmaß an Entschädigung für den Aufwand der Ehrenämtler darstellen würde.

 

Beschluss-PDF: