Auch Geflüchtete unterliegen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus der Schulpflicht in Deutschland. Bis zum 18. Lebensjahr ist jeder schulpflichtig. Erreichen Geflüchtete die Volljährigkeit, sind viele Schulen jedoch nicht gewillt, sie weiterhin zu unterrichten. Ist der Meinung vieler Schulen nach die Aufenthaltsgenehmigung nicht von ausreichender Dauer, verweigern viele ihre Aufnahme in ein neues Schuljahr. Und das obwohl viele Geflüchtete, aufgrund verschiedener Integrationskurse und „Deutsch als Zweitsprache – Klassen“, mit 18 oft nur noch ein Schuljahr für das Erreichen eines Hauptschul- oder Realschulabschlusses bzw. Abitur benötigen.
Es wird daher empfohlen die Schulen im Freistaat Sachsen dazu gesetzlich zu verpflichten, die Versetzung oder Schulaufnahme nicht von dem Aufenthaltsstatus abhängig zu machen. Den Schulen ist es zu untersagen, den Aufenthaltsstatus zu erfragen.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
---|---|---|---|---|---|
Nicht Abgestimmt | ÄA1 zum BA-8 | 423 | Jusos SV Leipzig | Ergänze in Zeile 423: Die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen mögen beschließen | Änderungsantrag (PDF) |
Nicht Abgestimmt | ÄA2 zum BA-8 | 429 | Jusos SV Leipzig | Ersetze in Zeile 429: „Es wird daher empfohlen“ durch: Wir sprechen uns dafür aus | Änderungsantrag (PDF) |
Auch Geflüchtete unterliegen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus der Schulpflicht in Deutschland. Bis zum 18. Lebensjahr ist jeder schulpflichtig. Erreichen Geflüchtete die Volljährigkeit, sind viele Schulen jedoch nicht gewillt, sie weiterhin zu unterrichten. Ist der Meinung vieler Schulen nach die Aufenthaltsgenehmigung nicht von ausreichender Dauer, verweigern viele ihre Aufnahme in ein neues Schuljahr. Und das obwohl viele Geflüchtete, aufgrund verschiedener Integrationskurse und „Deutsch als Zweitsprache – Klassen“, mit 18 oft nur noch ein Schuljahr für das Erreichen eines Hauptschul- oder Realschulabschlusses bzw. Abitur benötigen.
Wir sprechen uns dafür aus die Schulen im Freistaat Sachsen dazu gesetzlich zu verpflichten, die Versetzung oder Schulaufnahme nicht von dem Aufenthaltsstatus abhängig zu machen. Den Schulen ist es zu untersagen, den Aufenthaltsstatus zu erfragen.