S-05 Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Personen

Status:
Annahme

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Landesverband der SPD Sachsen und die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag werden aufgefordert, sich für folgende Punkte einzusetzen:

A. Verbesserung der Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration von Personen mit Fluchthintergrund

  1. Klare Regeln bei der Umsetzung der 3+2-Regelung: Festlegung von klaren Vorgaben darüber, wann ein Asylsuchender mit negativem Asylbescheid seinen Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung nachgekommen ist. Bei Geduldeten, die bei der zuständigen Botschaft versucht haben einen Reisepass zu erlangen, ist zu regeln, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt ist.
  2. Erteilung einer Ermessensduldung bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen: Anweisung des Sächsischen Staatsministerium des Innern an die Ausländerbehörden, dass im Falle einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme (z.B. Einstiegsqualifizierung) eine Ermessensduldung für Geduldete zu erteilen ist.
  3. Deutschkurse an Berufsschulen: Die Durchführung von berufsbezogenen Sprachkursen für Nicht-Muttersprachler direkt an den Berufsschulen.
  4. Stichtagsregelung für integrationswillige Geduldete: Geduldete, die vor einem bestimmten Datum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nachgekommen sind, die Deutsch auf dem Niveau B1 gelernt haben und die bereits mehrere Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einer Berufsausbildung verbracht haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Die Regeln für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen klar und transparent sein.

 B. Verbesserung der Regeln zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe

  1. BAB für alle Auszubildenden in Deutschland: Die Berufsausbildungsbeihilfe sollte von allen Auszubildenden beantragt werden können, deren Ausbildungsvergütung unter €800 im Monat liegt. Die Staatsbürgerschaft des/der Migrant/in und der Zweck oder die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sollten dabei keine Rolle spielen.
  2. Abschaffung des Einkommensnachweises bei BAB-Beantragung für Geflüchtete: Bei Asylsuchenden, Geduldeten, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiäre oder humanitärem Schutzstatus sollte von der Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern abgesehen werden. Die Vorlage von Kontoauszügen, die belegen, dass innerhalb des letzten Jahres keine signifikanten Überweisungen durch die Eltern geschehen sind, sollte ausreichen um diesen Personengruppen BAB zu gewähren.
  3. Vereinfachung der Anerkennung pädagogischer Berufsabschlüsse aus dem Ausland
  4. Zulassung zum Lehrerberuf mit einem Unterrichtsfach: Lehrer, die im Ausland ihre pädagogische Ausbildung bestritten haben, sollten auch als Lehrer arbeiten dürften, auch wenn sie nur ein Fach unterrichten können.
  5. Anerkennung ausländischer Erzieherabschlüsse: Für die zügige Bearbeitung von Anerkennungsanträgen ausländischer Erzieher sind entsprechende Personalstellen im Sächsischen Staatsministeriums für Kultus schnellstmöglich zu besetzen.
Begründung:
Verbesserung der Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration von Personen mit Fluchthintergrund Das duale Ausbildungssystem spielt bei der Integration von Geflüchteten eine entscheidende Rolle. Eine Ausbildung ermöglicht es Geflüchteten, FacharbeiterInnen zu werden und eine qualifizierte Berufstätigkeit auszuüben. Gleichzeitig profitieren Unternehmen, die bislang unter Auszubildenden- und Fachkräftemangel leiden. Wir setzen uns in der Landesarbeitsgemeinschaft dafür ein, dass Geflüchtete erfolgreich duale Ausbildungen absolvieren können.
  1. Klare Regeln bei der Umsetzung der 3+2-Regelung: Die derzeitige Umsetzung der 3+2-Regelung in Sachsen ist im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr restriktiv. Die herangezogenen Begründungen zur Nichterteilung der Ausbildungsduldung sind z.T. hanebüchen. So wird zum Beispiel argumentiert, dass die Ausbildungsduldung nur erteilt werden kann, wenn ein Geduldeter sofort nach Erteilung der Duldung seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Einige Bearbeiter erteilen nur bei Vorliegen eines Reisepasses eine Ausbildungsduldung, und bei mindestens einer Ausländerbehörde wird die Ausbildungsduldung nur für ein Jahr erteilt. Dies widerspricht sowohl dem Gesetzestext (§ 60a AufenthG) als auch der Intention des Gesetzgebers. Wenn keine Verbesserung des Gesetzes möglich ist, braucht man zumindest Transparenz zu den internen Regeln des Innenministeriums und der Ausländerbehörden bei der Erteilung der Ausbildungsduldung, damit sich Geflüchtete und Unternehmen keine falschen Hoffnungen machen. Momentan ist die 3+2-Regelung in ihrer Anwendbarkeit in Frage gestellt.
  2. Erteilung einer Ermessensduldung für ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen: Geduldeten Flüchtlingen wird auf Grundlage von § 60a Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes zum Zwecke der Ausbildung eine Ausbildungsduldung erteilt. Bei vielen geduldeten Jugendlichen ist jedoch das für eine Ausbildung notwendige Bildungsniveau nicht vorhanden. Maßnahmen wie die Einstiegsqualifizierung oder die Maßnahme des SMGI zur Erlangung der Ausbildungsreife für Geflüchtete über 18 sind dazu gedacht, dieses Bildungsniveau herzustellen, machen aber keinen Sinn, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Aufenthalt der Teilnehmer für den Zeitraum der Maßnahmen gesichert ist. Wir fordern, dass im Falle einer EQ eine Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen erteilt wird. Dadurch haben Geduldete, deren Sprachkenntnisse für eine Ausbildung noch nicht ausreichen, bis zu ein Jahr länger Zeit, um sich auf die Ausbildung vorzubereiten. Das aktuelle Aufenthaltsgesetzt lässt dies zu und in Hamburg und Niedersachsen ist es gängige Praxis im Falle einer EQ eine Ermessensduldung zu erteilen. Um dies auch in Sachsen zu ermöglichen, bräuchte man eine entsprechende Anweisung des SMI an die Ausländerbehörden.
  3. Deutschkurse an Berufsschulen: Wir begrüßen die Einführung berufsbezogener Sprachkurse (DeuFöV) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, allerdings ist der Praxisbezug zu den Ausbildungsinhalten durch die Sprachkursträger nur schwer herzustellen. Weiterhin sind die Arbeitszeiten Auszubildender nur schwer mit den Kurszeiten der Sprachkursträger in Einklang zu bringen. Sinnvoller wäre es, wenn die Berufsschulen vor Ort DaZ-Klassen anböten. Mehrere sächsische Berufsschulen haben ein solches Angebot bereits eingerichtet, allerdings bilden diese Schulen bisher die Ausnahme. Die Berufsschulen brauchen dazu staatliche Unterstützung.
  4. Stichtagsregelung für integrationswillige Asylsuchende: Die Bundesrepublik Deutschland muss sich der Realität stellen, dass viele Geduldete auch langfristig hierbleiben werden. In Sachsen gab es Anfang 2018 8.535 Personen mit Duldung. Diesen Personen muss eine Beschäftigung ermöglicht werden, um die Wirtschaft zu unterstützen und Kriminalität vorzubeugen. Um Unternehmen längerfristige Planung zu ermöglichen und um betroffene Kindern und Jugendliche zu schützen, wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete ratsam.
Verbesserung der Regeln zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe Neben Geflüchteten möchten auch viele andere Jugendliche mit Migrationshintergrund in Deutschland eine Ausbildung absolvieren, darunter auch Bürger anderer EU-Staaten. Im Gegensatz zu Deutschen und Geflüchteten, können EU-Bürger allerdings erst nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, um sich eine Ausbildung zu finanzieren. Dies führt dazu, dass EU-Bürger schlechter gestellt sind als Geflüchtete, was dem europäischen Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit widerspricht. Vereinfachung der Anerkennung pädagogischer Berufsabschlüsse aus dem Ausland Sachsen hat einen akuten Lehrermangel. Wir stellen Quereinsteiger ohne pädagogische Ausbildung ein, verweigern aber ausländischen Pädagogen die Möglichkeiten, in Sachsen zu unterrichten. Sachsen sollte sich an Sachsen-Anhalt ein Beispiel nehmen und ausländischen Pädagogen den Zugang zum Lehrerberuf ermöglichen, die nur ein Fach unterrichten können. Weiterhin ist die Personalstelle zur Anerkennung ausländischer Erzieherabschlüsse derzeit unbesetzt. Diesen Missstand gilt es schleunigst zu beheben, insbesondere vor dem Hintergrund von Gedankenspielen zur Zuwanderung von Erziehern aus Drittstaaten nach Sachsen. Letzteres ist zweifellos sinnvoll, jedoch sollte man zunächst die Anerkennungsanträge von Personen bearbeiten, die bereits in Sachsen sind, bevor diese in andere Bundesländer abwandern.
Empfehlung der Antragskommission:
Diskussion durch den Parteitag
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme ÄA8 zum S-05 UB Dresden Der Antrag wird wie folgt ersetzt: Der SPD-Landesparteitag möge beschließen und an den SPD-Bundesparteitag weiterleiten: Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, sich für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes sowie des SGB III unter den folgenden Maßgaben einzusetzen: A. Verbesserung der Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration von Personen mit Fluchthintergrund im Aufenthaltsgesetz
  1. Klare Regeln bei der Umsetzung der 3+2-Regelung: Festlegung von klaren Vorgaben darüber, wann ein Asylsuchender mit negativem Asylbescheid seinen Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung nachgekommen ist. Bei Geduldeten, die bei der zuständigen Botschaft versucht haben einen Reisepass zu erlangen, ist zu regeln, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt ist.
  2. Erteilung einer Ermessensduldung bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen: Im Falle einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme (z.B. Einstiegsqualifizierung) ist eine Ermessensduldung für Geduldete zu erteilen.
  3. Stichtagsregelung für integrationswillige Geduldete: Geduldete, die vor einem bestimmten Datum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nachgekommen sind, die Deutsch auf dem Niveau B1 gelernt haben und die bereits mehrere Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einer Berufsausbildung verbracht haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Die Regeln für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen klar und transparent sein.
B. Verbesserung der Regeln zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III
  1. BAB für alle Auszubildenden in Deutschland: Die Berufsausbildungsbeihilfe sollte von allen Auszubildenden beantragt werden können, deren Ausbildungsvergütung unter €800 im Monat liegt. Die Staatsbürgerschaft des/der Migrant/in und der Zweck oder die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sollten dabei keine Rolle spielen.
  2. Abschaffung des Einkommensnachweises bei BAB-Beantragung: Von der Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern wenn diese ihren Wohnsitz nicht in einem EU Land haben. sollte abgesehen werden. Die Vorlage von Kontoauszügen, die belegen, dass innerhalb des letzten Jahres keine signifikanten Überweisungen durch die Eltern geschehen sind, sollte ausreichen um BAB zu gewähren.
C: Uneingeschränkter Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Beeinträchtigungen Die nach Deutschland geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen müssen einen uneingeschränkten Zugang zu den laut BTHG und den anderen gesetzlich vorgeschriebene Nachteilsausgleiche zur Teilhabe am Arbeitsmarkt von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Bundes- u. Landesebene erhalten. Dies gilt insbesondere für besondere Fördermöglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Mit Punkt D wird die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag aufgefordert: D: Zulassung zum Lehrerberuf mit einem Unterrichtsfach Lehrer*innen, die im Ausland ihre pädagogische Ausbildung bestritten haben, sollten auch als Lehrer arbeiten dürften, auch wenn sie nur ein Fach unterrichten können. Dazu sollten, nach Brandenburger Vorbild, an Sachsens Schulen ausreichend Stellen für Assistenzlehrer/-innen geschaffen werden. So ermöglicht man den Ein-Fach-Lehrer/-innen, die in der Vergangenheit in großer Zahl aus den GUS-Staaten und seit 2015 insbesondere aus Syrien zu uns gekommen sind, einen Berufseinstieg. Die Stellen sollten so gestrickt sein, dass sie ein berufsbegleitendes Studium ermöglichen. E – Abschiebeverbot von Asylsuchenden in Schule, Ausbildung oder Beruf Menschen, die sich in Schule, Ausbildung oder Beruf befinden, und nicht straffällig geworden sind dürfen mindestens bis zum Beschluss eines Einwanderungsgesetz dürfen nicht abgeschoben werden. Dazu muss ein Abschiebeverbot erlassen werden.
Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA7 zum S-05 31 Daniela Kolbe Ergänze nach Zeile 31: Dazu sollten, nach Brandenburger Vorbild, an Sachsens Schulen ausreichend Stellen für Assistenzlehrer/-innen geschaffen werden. So ermöglicht man den Ein-Fach-Lehrer/-innen, die in der Vergangenheit in großer Zahl aus den GUS-Staaten und seit 2015 insbesondere aus Syrien zu uns gekommen sind, einen Berufseinstieg. Die Stellen sollten so gestrickt sein, dass sie ein berufsbegleitendes Studium ermöglichen. Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA2 zum S-05 26 AfA Sachsen Zeile 26 ergänze nach Eltern: „, wenn diese ihren Wohnsitz nicht in einem EU Land haben,“ Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA5 zum S-05 34 AfA Sachsen Ergänze nach Zeile 34: C – Abschiebeverbot von Asylsuchenden in Schule, Ausbildung oder Beruf Menschen, die sich in Schule, Ausbildung oder Beruf befinden, und nicht straffällig geworden sind dürfen mindestens bis zum Beschluss eines Einwanderungsgesetz dürfen nicht abgeschoben werden. Dazu muss ein Abschiebeverbot erlassen werden. Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA3 zum S-05 32 AG Migration und Vielfalt der SPD Sachsen Zeile 32 Anerkennung ausländischer Erzieherabschlüsse: Anerkennungsanträgen ausländischer Erzieher müssen zügig bearbeitet werden. Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA6 zum S-05 34 AG Migration und Vielfalt der SPD Sachsen Betrifft den letzten Absatz der Begründung: Streichung des Satzes: Weiterhin ist die Personalstelle zur Anerkennung ausländischer Erzieherabschlüsse derzeit unbesetzt. Ersetzen durch: Weiterhin sind viele Anerkennungsanträge ausländischer Erzieher seit Monaten unbearbeitet. Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA1 zum S-05 1 UB Dresden Der Antrag wird wie folgt ersetzt: Der SPD-Landesparteitag möge beschließen und an den SPD-Bundesparteitag weiterleiten: Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, sich für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes sowie des SGB III unter den folgenden Maßgaben einzusetzen: A. Verbesserung der Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration von Personen mit Fluchthintergrund im Aufenthaltsgesetz
  1. Klare Regeln bei der Umsetzung der 3+2-Regelung: Festlegung von klaren Vorgaben darüber, wann ein Asylsuchender mit negativem Asylbescheid seinen Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung nachgekommen ist. Bei Geduldeten, die bei der zuständigen Botschaft versucht haben einen Reisepass zu erlangen, ist zu regeln, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt ist.
  2. Erteilung einer Ermessensduldung bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen: Im Falle einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme (z.B. Einstiegsqualifizierung) ist eine Ermessensduldung für Geduldete zu erteilen.
  3. Stichtagsregelung für integrationswillige Geduldete: Geduldete, die vor einem bestimmten Datum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nachgekommen sind, die Deutsch auf dem Niveau B1 gelernt haben und die bereits mehrere Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einer Berufsausbildung verbracht haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Die Regeln für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen klar und transparent sein.
B. Verbesserung der Regeln zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III
  1. BAB für alle Auszubildenden in Deutschland: Die Berufsausbildungsbeihilfe sollte von allen Auszubildenden beantragt werden können, deren Ausbildungsvergütung unter €800 im Monat liegt. Die Staatsbürgerschaft des/der Migrant/in und der Zweck oder die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sollten dabei keine Rolle spielen.
  2. Abschaffung des Einkommensnachweises bei BAB-Beantragung: Von der Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern sollte abgesehen werden. Die Vorlage von Kontoauszügen, die belegen, dass innerhalb des letzten Jahres keine signifikanten Überweisungen durch die Eltern geschehen sind, sollte ausreichen um BAB zu gewähren.
 
Änderungsantrag (PDF)
Erledigt ÄA4 zum S-05 34 AG Selbst Aktiv Zeile 34 C: Uneingeschränkter Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Beeinträchtigungen Die nach Deutschland geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen haben es noch schwerer, in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Das liegt u. a. oft an der ablehnenden Haltung von Arbeitgebern gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund müssen die lt. BTHG und den gesetzlich vorgeschriebenen Nachteilsausgleiche für die Teilhabe am Arbeitsleben zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten auch diesem Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Wir sehen beim Zugang zu den Leistungen zu den gesetzlich geregelten Nachteilsausgleichen keinen Unterschied zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen, die schon länger in Deutschland leben oder in Deutschland geboren sind und denen, die nach Deutschland geflüchtet sind. Es sind in unseren Augen alles Menschen mit Beeinträchtigungen. In Deutschland gilt die UN-Behindertenrechtskonvention und sie gilt für alle Menschen mit Beeinträchtigungen. Änderungsantrag (PDF)
Beschluss: des ordentlichen Landesparteitags der SPD Sachsen 27. / 28. Oktober 2018
Text des Beschlusses:

Die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, sich für eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes sowie des SGB III unter den folgenden Maßgaben einzusetzen:

A. Verbesserung der Möglichkeiten zur Arbeitsmarktintegration von Personen mit Fluchthintergrund im Aufenthaltsgesetz

  1. Klare Regeln bei der Umsetzung der 3+2-Regelung: Festlegung von klaren Vorgaben darüber, wann ein Asylsuchender mit negativem Asylbescheid seinen Mitwirkungspflichten zur Identitätsfeststellung nachgekommen ist. Bei Geduldeten, die bei der zuständigen Botschaft versucht haben einen Reisepass zu erlangen, ist zu regeln, dass die Mitwirkungspflicht erfüllt ist.
  2. Erteilung einer Ermessensduldung bei ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen: Im Falle einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme (z.B. Einstiegsqualifizierung) ist eine Ermessensduldung für Geduldete zu erteilen.
  3. Stichtagsregelung für integrationswillige Geduldete: Geduldete, die vor einem bestimmten Datum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die ihren Mitwirkungspflichten bei der Identitätsfeststellung nachgekommen sind, die Deutsch auf dem Niveau B1 gelernt haben und die bereits mehrere Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder in einer Berufsausbildung verbracht haben, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Die Regeln für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen klar und transparent sein.

B. Verbesserung der Regeln zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III

  1. BAB für alle Auszubildenden in Deutschland: Die Berufsausbildungsbeihilfe sollte von allen Auszubildenden beantragt werden können, deren Ausbildungsvergütung unter €800 im Monat liegt. Die Staatsbürgerschaft des/der Migrant/in und der Zweck oder die Dauer des Aufenthalts in Deutschland sollten dabei keine Rolle spielen.
  2. Abschaffung des Einkommensnachweises bei BAB-Beantragung: Von der Pflicht zur Erbringung eines Nachweises über das Einkommen der Eltern wenn diese ihren Wohnsitz nicht in einem EU Land haben. sollte abgesehen werden. Die Vorlage von Kontoauszügen, die belegen, dass innerhalb des letzten Jahres keine signifikanten Überweisungen durch die Eltern geschehen sind, sollte ausreichen um BAB zu gewähren.

C: Uneingeschränkter Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Beeinträchtigungen

Die nach Deutschland geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen müssen einen uneingeschränkten Zugang zu den laut BTHG und den anderen gesetzlich vorgeschriebene Nachteilsausgleiche zur Teilhabe am Arbeitsmarkt von Menschen mit Beeinträchtigungen auf Bundes- u. Landesebene erhalten. Dies gilt insbesondere für besondere Fördermöglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsmarkt.

Mit Punkt D wird die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag aufgefordert:

D: Zulassung zum Lehrerberuf mit einem Unterrichtsfach
Lehrer*innen, die im Ausland ihre pädagogische Ausbildung bestritten haben, sollten auch als Lehrer arbeiten dürften, auch wenn sie nur ein Fach unterrichten können. Dazu sollten, nach Brandenburger Vorbild, an Sachsens Schulen ausreichend Stellen für Assistenzlehrer/-innen geschaffen werden. So ermöglicht man den Ein-Fach-Lehrer/-innen, die in der Vergangenheit in großer Zahl aus den GUS-Staaten und seit 2015 insbesondere aus Syrien zu uns gekommen sind, einen Berufseinstieg. Die Stellen sollten so gestrickt sein, dass sie ein berufsbegleitendes Studium ermöglichen.

E – Abschiebeverbot von Asylsuchenden in Schule, Ausbildung oder Beruf

Menschen, die sich in Schule, Ausbildung oder Beruf befinden, und nicht straffällig geworden sind dürfen mindestens bis zum Beschluss eines Einwanderungsgesetz dürfen nicht abgeschoben werden. Dazu muss ein Abschiebeverbot erlassen werden.

Beschluss-PDF: