ÄA zum In-9

Status:
Nicht Abgestimmt

Ersetze Zeile 995/996 durch „Eintragungen in diese Datei erfolgen nur bei Eröffnung eines Strafverfahrens oder infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Datei spezifischen Straftatbestandes im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen.“

sowie Zeile 999/1000 durch „Zudem sind Daten von Personen, welche rechtskräftig freigesprochen wurden, bei denen die Eröffnung eines Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde, unverzüglich auf deren Antrag hin zu löschen.“

Begründung:
Zu 1.: Die vorherige Formulierung doppelte sich bzw. existiert weder polizei- noch strafrechtlich das Konstrukt eines „konkreten Anfangsverdachtes“. Mit der Änderung ergibt sich eine Handlungsoption für das BKA in Bezug auf rechtskräftig verurteilte Personen, denn deren Führung in der Datei basiert darauf, dass sie nach einem rechtsstaatlichen Strafverfahren ihrer Beteiligung an sicherheitsrelevanten Straftaten in Bezug auf Sportveranstaltungen überführt wurden. Zu 2.: Die Änderung orientiert sich konkret an der derzeitigen Gesetzeslage nach § 8 Abs. 3 BAKG und ist restriktiver als die vorherige Formulierung. Zur effektiven Durchsetzung der Löschung der Daten ist aber – im Zusammenspiel mit dem unter 1. genannten Informationsanspruch der Betroffenen – ein Antrag notwendig, um zu verhindern, dass die Datei führende Behörde den Löschungen nicht nachkommt, weil sie sich ggf. darauf zurück ziehen würde, dass bei der Menge an Datensätzen keine regelmäßige Überprüfung stattfinden könnte. Dass die Behörde die Daten zu dem Zeitpunkt (auch ohne Antrag) schon nicht mehr nutzen oder verändern darf, ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 3 BAKG.