ÄA8 zum K-05

Ersetze Zeile 220 ab „Deshalb“ bis Zeile 226 durch:
„Die immer stärker genutze Begrifflichkeit des „Gefährders“ ist aus unserer Sicht aber kein hilfreiches und rechtsstaaltlich vertretbare Kategorie, um den beschriebenen Gefahren zu begegnen. Freiheitseingriffe, die nur auf Annahmen basieren und nicht einmal durch einen Anfangsverdacht gedeckt sind, können sich nicht nur gegen die konkrete Person, sondern auch gegen dessen Bekannten- und Familienkreis richten. Dies ist mit unserem Freiheitsverständnis nicht vereinbar. Auch die immer noch unzureichende juristische Defintion und die fehlenden Kontroll- und Löschmöglichkeiten sehen wir äußerst kritisch.“