ÄA8 zum K-04

Ersetze in Zeile 56 „Versöhnungs- und Wahrheitskommission“ durch „Aufarbeitungs- und Versöhnungskommission“

Begründung:
Grundsätzlich ist die Einrichtung entsprechender Kommissionen auf Bundes- und Kommunalebene ein sinnvoller Schritt. Die Begrifflichkeit "Wahrheitskommission" weckt allerdings zwangsläufig Assoziationen zu Südafrika, als prominentestes Beispiel für solche Strukturen. Dies ist aus unserer Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Während z.B. in Südafrika tatsächlich die Aufarbeitung von Morden, gewaltsamen Unruhen und die finanzielle Entschädigung der Opfer im Mittelpunkt stand, ist der Anspruch einer solchen Kommission in Deutschland ein anderer. Die Begrifflichkeit nimmt zudem die wichtige Diskussion und Auseinandersetzung schon vorweg. Ob und wie, eine "Wahrheit" gefunden werden kann, wissen wir noch nicht. Der vorherige Dialog zwischen den verschiedenen Akteur*innen muss offen stattfinden können. Zudem sollten strafrechtlich noch relevante Sachverhalte tatsächlich juristisch verfolgt werden und nicht unter eine Amnestie wie bei der südafrikanischen Wahrheits- und Versöhnungskommission fallen.
Ebenso zweifelhaft erscheint die alleinige Verwendung der Begrifflichkeit "Versöhnungskommission" auf Bundesebene. Viele Fälle gefühlter bzw. tatsächlicher Ungerechtigkeit haben sich dezidiert auf lokaler Ebene abgespielt und können auch nur dort versöhnt werden.