ÄA1 zum B-06

Ab Zeile 5 soll hin zu gefügt werden: „Die Ausbildung zum staatlich geprüften Sozialassistenten/der staatlich geprüften Sozialassistentin muss eine in allen Bundesländern anerkannte Ausbildung sein und Möglichkeiten bieten, in allen sozialen und pflegerischen Berufsbereichen ohne weitere Berufsausbildung tätig zu werden.“