ÄA5 zum S-05

Status:
Erledigt

Ergänze nach Zeile 34:

C – Abschiebeverbot von Asylsuchenden in Schule, Ausbildung oder Beruf

Menschen, die sich in Schule, Ausbildung oder Beruf befinden, und nicht straffällig geworden sind dürfen mindestens bis zum Beschluss eines Einwanderungsgesetz dürfen nicht abgeschoben werden. Dazu muss ein Abschiebeverbot erlassen werden.