Auf Seite 6 ist ab Zeile 278 nach dem Wort „ermöglichen“ folgendes ein zu fügen: „Das Sächsische Inklusions-, das Schul- und das Kita-gesetz sind auf die Bedürfnisse von Eltern und Kindern mit Beeinträchtigungen zu zu schneiden. Alle Eltern und Kinder, unabhängig davon, ob sie eine Beeinträchtigung haben oder nicht, müssen die Bildungseinrichtungen ohne Barrieren erreichen und nutzen können. Bestandsbauten werden zeitnah barrierefrei umgestaltet. Für Eltern und Kinder mit Sinnesbeeinträchtigungen (blinde und sehbehinderte Menschen) werden Begleitpersonen, Blindenleitsysteme, Ansagesysteme usw. kostenlos zur Verfügung gestellt. Für gehörlose Eltern und Kinder ist es selbstverständlich, daß der Freistaat Sachsen die Unterstützung durch Gebärdendolmetscher finanziert. Eltern mit Lernschwierigkeiten müssen Informationen zu ihren Kindern in zertifizierter Leichter Sprache angeboten werden. In jeder sächsischen Kita und in jedem Hort werden ab 2021 Sozialpädagoginnen/ Sozialpädagogen als Fachkräfte für Inklusion, Integration, besondere Lebenslagen und geschlechterspezifische Fragen (z. B. Transgender-Kinder) eingesetzt. Sie sollen als Beraterinnen und Berater für hilfesuchende Eltern zur Verfügung stehen. Eine fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit unterstützt Erzieherinnen und Erzieher bei der Umsetzung ihres gesetzlichen Bildungsauftrages.“
ÄA25 zum L-1
Begründung:
siehe Antragstext