ÄA zum UV-3

Ersetze in Zeile 1581: „Jagdgesetz“ durch „Jagdverordnung“

Ergänze nach Zeile 1581:

Es dürfen nur Tiere, die in einer Jagdverordnung oder einem Jagdgesetz erfasst sind, auch gejagt werden. In der sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 ist der Wolf in Paragraph 3 aufgelistet und unterliegt damit dem Jagdrecht. Dies verstößt nur nicht gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da dem Wolf eine ganzjährige Schonfrist eingeräumt bzw. keine Jagdzeit zugewiesen wird. Indem wir also den Wolf aus der sächsischen Jagdverordnung streichen, entfernen wir eine weitere Möglichkeit, wie der Wolf in Sachsen gejagt werden kann.

Begründung:
Inhaltliche und formale Präzisierung.